Entscheidungstext nº 4Ob139/79 of Oberster Gerichtshof, June 17, 1980

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SZ 53/92

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Entscheidungstext nº 4Ob139/79 of Oberster Gerichtshof, June 17, 1980

Spruch

Da die persönliche Arbeitskraft nicht in die Konkursmasse fällt, kann der Gemeinschuldner auch nach der Konkurseröffnung frei über sie verfügen. Was er auf diese Weise während des Konkurses erwirbt, gehört aber grundsätzlich zur Konkursmasse und scheidet aus dieser erst aus, wenn und soweit es dem Gemeinschuldner gemäß § 5 Abs. 1 KO vom Masseverwalter überlassen wird

Konkursforderungen sind grundsätzlich nur solche Ansprüche gegen den Gemeinschuldner, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestanden haben. Erst während des Konkursverfahrens entstandene, nicht zu den Masseforderungen zahlende Forderungen gegen den Gemeinschuldner sind keine Passiven der Konkursmasse und nehmen daher auch nicht am Konkursverfahren teil; sie sind nicht gegen den Masseverwalter, sondern nur gege...

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