Entscheidungstext nº 11Os62/80 of Oberster Gerichtshof, May 28, 1980

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Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Mai 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Rietdijk als Schriftführer in der Strafsache gegen Helmut A wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter (§ 12 StGB) nach den §§ 127 Abs. 1, 128

Abs. 2, 129 Z 1, 130 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 31.Jänner 1980, GZ 4 Vr 2.985/79-39, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Höllerl und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Dr. Knob zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os62/80 of Oberster Gerichtshof, May 28, 1980

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Die Berufung, soweit sie die Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß dem § 22 StGB begehrt, wird zurückgewiesen.

Im übrigen wird ihr dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe unter nunmehriger Bedachtnahme gemäß den §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 11.Oktober 1979, GZ 12 E Vr 2.935/79-5, auf 22 (zweiundzwanzig) Monate herabgesetzt wird.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6.Juli 1951 geborene, beschäftig...

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