Entscheidungstext nº 11Os52/80 of Oberster Gerichtshof, May 28, 1980

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Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Mai 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Rietdijk als Schriftführers in der Strafsache gegen Rudolf A wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach den § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1

und 3, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 16.Jänner 1980, GZ. 3 c Vr 9.720/79-21, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Reither und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os52/80 of Oberster Gerichtshof, May 28, 1980

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO hat der Angeklagte auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

                  Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderen der am 3.Jänner 1947 geborene Spengler Rudolf A des Vergehens - die an sich mögliche Strafschärfung des § 39

StGB bleibt bei der Benennung des Deliktes außer Betracht - des schweren Diebstahls nach den § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und 3, 128 Abs. 1 Z....

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