Entscheidungstext nº 12Os31/80 of Oberster Gerichtshof, May 22, 1980

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Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mohr als Schriftführer in der Strafsache gegen Günther A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 128

Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 2, 130 und 15 StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 7. Jänner 1980, GZ. 23 Vr 513/79-32, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Langhammer, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os31/80 of Oberster Gerichtshof, May 22, 1980

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10. Dezember 1935 geborene Dolmetscher Günther A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 2, ...

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