Entscheidungstext nº 11Os53/80 of Oberster Gerichtshof, May 14, 1980

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Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Mai 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hochleithner als Schriftführer in der Strafsache gegen Lothar A wegen des Verbrechens nach den §§ 15 StGB, 6 Abs. 1 SuchtgiftG über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 19. Dezember 1979, GZ 12 Vr 2.097/79-42, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Karpf und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Dr. Nurscher zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os53/80 of Oberster Gerichtshof, May 14, 1980

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Ausspruch auf Einziehung gemäß dem § 26 Abs. 1 StGB, der hinsichtlich des Kfz-Wohnwagens Mercedes (Kennzeichen B-H 6.547) aufrecht bleibt, soweit er sich auf drei Waagen und eine Schmuckkassette bezieht, aufgehoben. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte...

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