Entscheidungstext nº 10Os63/80 of Oberster Gerichtshof, May 13, 1980

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Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Bart als Schriftführer in der Strafsache gegen Otto A wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 6.März 1980, GZ. 27 Vr 634/79-30, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os63/80 of Oberster Gerichtshof, May 13, 1980

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Vergehens (der schweren Körperverletzung) nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB. (Punkt 1. des Urteilssatzes), demzufolge ferner im Strafsowie im Adhäsionsausspruch aufgehoben sowie die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an ...

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