Entscheidungstext nº 11Os29/80 of Oberster Gerichtshof, April 30, 1980

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Der Oberste Gerichtshof hat am 30.April 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hochleithner als Schriftführers in der Strafsache gegen Hamed A und andere wegen des Verbrechens nach dem § 6 Abs. 1 SGG. und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Mohamed Asghar B C und Monika D gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 7. September 1979, GZ. 6 b Vr 1.222/79-88, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen der Verteidiger Rieger und Dr. Kunze und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Knob, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os29/80 of Oberster Gerichtshof, April 30, 1980

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mohamed Asghar B C wird verworfen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Monika D wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, daß die Beschwerdeführerin die im Punkt IV. des Schuldspruches angeführte Tat in der Absicht begangen habe, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und demgemäß auch im Ausspruch, sie habe das Vergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach dem § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. begangen und in dem gemäß dem § 38 Abs. 1 FinStrG. ergangenen Strafausspruch aufgehoben und gemäß dem § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Monika D wird für das ihr nach dem insoweit aufrecht gebliebenen Ersturteil zur Last fallende Vergehen des Schmuggels nach dem § 35 Abs. 1 FinStrG. als Beteiligte nach dem § 11 FinStrG. gemäß dem § ...

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