Entscheidungstext nº 9Os22/80 of Oberster Gerichtshof, April 29, 1980

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Der Oberste Gerichtshof hat am 29. April 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Boltz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinz Josef A und Richard B wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130, letzter Fall, und 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von den Angeklagten Heinz Josef A und Richard B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. November 1979, GZ 1 b Vr 7945/78-107, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Bernhauser und Dr. Kasamas und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os22/80 of Oberster Gerichtshof, April 29, 1980

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Heinz Josef A wird verworfen.

Gemäß § 362 Abs. 1 Z 1 StPO wird nach Anhörung der Generalprokuratur das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Urteilsfaktum AA/A I 4 hinsichtlich des Schuldspruches beider Angeklagter wegen des Diebstahls eines Geldbetrages von weiteren 3.600,- DM sowie hinsichtlich des Strafausspruches in bezug auf beide Angeklagten (einschließlich des Ausspruches über die Unterbringung des Angeklagten Richard B in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter und des Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaft bei beiden Angeklagten) aufgehoben und insoweit gemäß § 362 Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Generalprokuratur in der Sache selbst zu Recht erkannt:

Heinz Josef A und Richard B werden von der wider sie erhobenen Anklage, in der Nacht zum 28. August 1978 in Zell am See in Gesellschaft als Beteiligte der Cäcilia C fremde bewegliche Sachen, und zwar 3.600,- DM durch Einbruch, Aufbrechen eines Behältnisses und Eindringen mit einem nachgemachten Schlüssel mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Für das verbleibende, beiden Angeklagten zur Last fallende Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen durch Einbruch begangenen Die...

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