Entscheidungstext nº 12Os131/79 of Oberster Gerichtshof, April 24, 1980

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Der Oberste Gerichtshof hat am 24.April 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Sperker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef A und andere wegen der Vergehen nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 FinStrG. und einer anderen strafbaren Handlung über die von den Angeklagten Josef A, Wilhelm B und Gustav C gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6.Februar 1979, GZ. 6 a Vr 7313/78-23, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Schreiber, Dr. Podovsovnik und Dr. Schubert und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Josef A und Wilhelm B werden verworfen.

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gustav C wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in (teilweiser) Stattgebung dieses Rechtsmittels sowie gemäß § 290 Abs. 1

StPO. auch hinsichtlich der Angeklagten Wilhelm B uund Albert D im Ausspruch über die Gewerbsmäßigkeit der Begehung des Schmuggels durch diese Angeklagten sowie demgemäß in der rechtlichen Unterstellung ihres Verhaltens (auch) unter die Bestimmung des § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG., und ferner in den die Angeklagten Albert D, Wilhelm B und Gustav C betreffenden Strafaussprüchen, einschließlich jener über den Wertersatz, aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os131/79 of Oberster Gerichtshof, April 24, 1980

Spruch

Für das ihnen nach den aufrecht bleibenden Teilen der Schuldsprüche weiterhin zur Last fallende Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG. (bei Wilhelm B und Gustav C auch nach § 11 FinStrG.) sowie für das Wilhelm B überdies angelastete Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. b FinStrG. werden die Genannten nach § 35 Abs. 4 FinStrG., Wilhelm B und Gustav C je unter Anwendung des § 21 Abs. 1 FinStrG., Wilhelm B auch des Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle zu nachstehenden Geldstrafen, nämlich Albert D zu 1.500 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Wilhelm B zu 5.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und Gustav C zu 1.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Darüberhinaus werden die Genannten gemäß §§ 17 Abs. 2 lit. a, 19 Abs. 1 lit. a, 35 Abs. 4 FinStrG. zu folgenden Wertersatzstrafen verurteilt, und zwar:

Albert D zu 8.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Wilhelm B zu 17.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und Gustav C zu 4.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gustav C verworfen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Wilhelm B und Gustav C auf diese Entscheidung verwiesen.

Der Berufung des Angeklagten Josef A wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten Josef A, Wilhelm B und Gustav C die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 27.August 1945 geborene

kaufmännische Angestellte Josef A, der am 6.September 1948 geborene

kaufmännische Ange...

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