Entscheidungstext nº 12Os146/79 of Oberster Gerichtshof, April 24, 1980

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Der Oberste Gerichtshof hat am 24.April 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Sperker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef A wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach §§ 217 Abs. 1 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 30.Juli 1979, GZ. 12 a Vr 1973/78-31, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Heiss und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os146/79 of Oberster Gerichtshof, April 24, 1980

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird verworfen. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird jedoch gemäß § 290 Abs. 1 StPO. das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten Josef A wegen des Vergehens der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB. - Urteilsfaktum

1.) - soweit sich dieser auf das Verhalten des Angeklagten gegenüber Renate B in den Monaten September bis Ende November 1978 erstreckt sowie demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und im Umfang dieser Aufhebung gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst erkannt:

Josef A wird von der wider ihn erhobenen Anklage, e...

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