Entscheidungstext nº 9Os5/79 of Oberster Gerichtshof, April 22, 1980
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Boltz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Walter A wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 und 15 StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 24. April 1978, GZ. 9 a Vr 302/71-167, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Verlesung der Berufung des öffentlichen Anklägers und nach Anhörung der Ausführungen des Verteidigers Dr. Kosch und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:
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Extract
Entscheidungstext nº 9Os5/79 of Oberster Gerichtshof, April 22, 1980
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Die Berufung des Angeklagten wird zurückgewiesen.Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Walter A im zweiten Rechtsgang abermals des Vergehens des teils vollendeten und teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 und 15 StGB. schuldig erkannt.Darnach liegt ihm nunmehr zur Last, zwischen dem 11. Februar 1969 und dem Jänner 1971 in Baden als Assistenzarzt des dortigen Krankenhauses mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich und Dritte unrechtmäßig zu bereichern, in insgesamt fünf Fällen Patienten oder deren Angehörige durch Täuschung über Tatsachen, und zwar jeweils durch die Vorgabe, chirurgische Eingriffe an Patienten mit Schenkelhalsbruch könnten - weil von der Krankenkasse derartige Operationen oder die dazu erforderlichen Medikamente nicht bezahlt würden - nur in der zweiten Gebührenklasse vorgenommen werden oder sie würden jedenfalls nur gegen Bezahlung eines besonderen Operationshonorars durchgeführt, welches die Krankenkasse nicht ersetze, zur Zustimmung zu einer Verlegung der betreffenden Patienten von der dritten in die zweite Gebührenklasse verleitet zu haben, die sie durch die darauf beruhende Bezahlung des für die zweite Gebührenklasse vorgeschriebenen Ärztehonorars um insgesamt mindestens 25.406 S am Vermögen schädigte (Punkte I. 1. bis 5. des Schuldspruchs), sowie in einem weiteren Fall Angehörige durch die Vorgabe, ein Eingriff der vorerwähnten Art könne nur in der zweiten Gebührenklasse vorgenommen werden, weil die dazu erforderlichen Medikamente und sonstigen Spezialgeräte von der Krankenkasse nicht bezahlt würden und weil in der dritten Gebührenklasse ein Narkosearzt nicht zur Verfügung stehe, zu einer derartigen Zustimmung zu verleiten versucht zu haben, die sie am Vermögen um 7.380 S schädigen sollte (Punkt II. des Schuldspruchs). Nach den hier wesentlichen Urteilsfeststellungen liegt dem Schuldspruch folgender Sachverhalt zugrunde:Der Angeklagte, der schon seit dem 1. Dezember 1959 in der chirurgisch-gynäkologischen Abteilung des Krankenhauses Baden als Assistenzarzt tätig gewesen war, leitete - wiewohl er der Stadtgemeinde Baden als Spitalserhalter gegenüber nur mit einer Beschäftigung als zweiter Assistenzarzt geführt wurde - ab dem 1. Juli 1961 eine von der Allgemeinen Unfall-Versicherungs-Anstalt (B) finanziell unterstützte Unfallstation dieses Krankenhauses. Auf Grund eines zwischen der Stadtgemeinde Baden und der B am 20. Oktober 1966 abgeschlossenen Vertrag...See the full content of this document
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