Entscheidungstext nº 9Os129/79 of Oberster Gerichtshof, April 22, 1980

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Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Boltz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Semsettin A und andere wegen des Verbrechens nach § 6 Abs.1 SuchtgiftG. und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Ülvü B, Aytekin C und Kamber D gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 10. Mai 1979, GZ. 20 Vr 3362/77-195, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen, die Berufungen der Angeklagten Semsettin A und Tayfur E sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich sämtlicher Angeklagten nach öffentlicher Verhandlung am 12. Februar 1980 und am 22. April 1980, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Schüller, Dr. Stoff und Dr. Oehlzand, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os129/79 of Oberster Gerichtshof, April 22, 1980

Spruch

I. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden wird gemäß § 290 Abs. 1 StPO. das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den die Angeklagten Aytekin C, Kamber D und Tayfur E betreffenden Schuldsprüchen zu Punkt B I wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG. sowie in den die Angeklagten Semsettin A und Ülvü B betreffenden Schuldsprüchen zu Punkt B II wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. b FinStrG. und demgemäß auch in den alle genannten Angeklagten betreffenden, nach §§ 35 Abs. 4 bzw. 37 Abs. 2 FinStrG. hiezu ergangenen (gesonderten) Strafaussprüchen sowie dem Zuspruch an den Privatbeteiligten gemäß § 227

FinStrG. aufgehoben und im Umfang der Aufhebung gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst erkannt:

Semsettin A, Ülvü B, Aytekin C, Tayfur E und Kamber D werden von der gegen sie erhobenen Anklage, es hätten 1. Aytekin C, Tayfur E und Kamber D im bewußten und gewollten Zusammenwirken am 16. Dezember 1977 anläßlich ihrer Einreiseabfertigung beim Zollamt Spielfeld versteckt im Reserverad des von ihnen benutzten Personenkraftwagens der Marke Alfa Romeo mit dem amtlichen Kennzeichen TS 107388 (I) 977 Gramm eingangsabgabepflichtiges Heroin im Schätzwert von 977.000 S, auf das Eingangsabgaben von 294.077 S entfallen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungspflicht dem Zollverfahren entzogen, und 2. Semsettin A und Ülvü B in der Zeit vom 16. Dezember bis 18. Dezember 1977 in Hallein und Golling vorsätzlich die unter

1. genannten Personen nach deren unter 1. genannten Tat dabei unterstützt, 977 Gramm eingangsabgabepflichtiges Heroin im Schätzwert von 977.000 S hinsichtlich dessen ein Schmuggel mit verkürzten Eingangsabgaben von 294.077 S begangen wurde, zu verhandeln, und es hätten hiedurch Aytekin C, Tayfur E und Kamber D zu 1.

das Vergehen nach § 35 Abs. 1 FinStrG. und Semsettin A und Ülvü B zu

2. das Vergehen nach § 37 Abs. 1 lit. b FinStrG. begangen, wegen Unzuständigkeit der Gerichte gemäß § 214 FinStrG. freigesprochen.

II. Mit ihren Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen werden die Angeklagten, soweit sie sich auf die Schuldsprüche nach dem Finanzstrafgesetz beziehen, auf diese Entscheidung verwiesen.

III. Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen und wird den Berufungen der Angeklagten und der Berufung der Staatsanwaltschaft zur Gänze nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 10. Mai 1949 geborene Gastwirt Semsettin A, der am 21...

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