Entscheidungstext nº 9Os9/80 of Oberster Gerichtshof, March 25, 1980

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Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Boltz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andreas Michael A wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Jugendschöffengericht vom 6. November 1979, GZ. 8 Vr 426/79-27, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, und der Ausführungen des Verteidigers Dr. Sorschak, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os9/80 of Oberster Gerichtshof, March 25, 1980

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB. (Punkt 1 des Urteilsspruches) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbesc...

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