Entscheidungstext nº 12Os176/79 of Oberster Gerichtshof, March 13, 1980

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Der Oberste Gerichtshof hat am 13.März 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Steininger, Dr. Friedrich und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Sperker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Abdulkadir A und andere wegen des versuchten Verbrechens nach §§ 12, 15 StGB., 6 Abs. 1 SuchtgiftG. und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten Abdulkadir A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12.September 1979, GZ. 11 Vr 3141/78- 52, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Portschy, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Karollus, und der Ausführungen des Vertreters des Zollamtes Graz, Dr. Hofer, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os176/79 of Oberster Gerichtshof, March 13, 1980

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen, nämlich im Schuldspruch des Angeklagten Abdulkadir A wegen des versuchten Verbrechens nach §§ 12, 15 StGB., 6 Abs. 1 SuchtgiftG. und wegen des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels nach §§ 11, 13, 35 Abs. 1 FinStrG. in Ansehung des jeweiligen Grundtatbestandes, weiters im Verfallsausspruch nach §§ 6 Abs. 3 SuchtgiftG., 17

Abs. 2 FinStrG. sowie in dem den Angeklagten Mehmet B betreffenden Freispruch, aufrecht bleibt, in den Aussprüchen, der Angeklagte Abdulkadir A habe die ihm zur Last liegenden strafbaren Handlungen als Mitglied einer Bande begangen und es sei ihm bei Begehung des Finanzvergehens darauf angekommen, sich durch die wiederkehrende Begehung des Schmuggels eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, sowie demgemäß in der rechtlichen Unterstellung des erwähnten Finanzvergehens auch unter die Bestimmung des § 38 Abs. 1 lit. a und b FinStrG. und in den Aussprüchen betreffend die nach dem zweiten Strafsatz des § 6 Abs. 1 SuchtgiftG....

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