Entscheidungstext nº 10Os169/79 of Oberster Gerichtshof, March 11, 1980

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Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Kronlachner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alfred A und einen anderen wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 (erster Fall) StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die von den Angeklagten Alfred A und Rudolf B gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 20. August 1979, GZ. 9 Vr 686/79-50, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen sowie über die hinsichtlich beider Angeklagten von der Staatsanwaltschaft ergriffenen Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Josst und Dr. Breuer sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os169/79 of Oberster Gerichtshof, March 11, 1980

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Alfred A und Rudolf B (I.) des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 (erster Fall) StGB und (II.) des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß sie und der abgesondert verfolgte Josef C in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12

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