Entscheidungstext nº 9Os16/80 of Oberster Gerichtshof, March 04, 1980

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Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Boltz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Horst Günther A, geb. B wegen des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs. 1 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. November 1979, GZ. 6 d Vr 5572/79-38, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Manfred Gstettner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, zu RRecht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os16/80 of Oberster Gerichtshof, March 04, 1980

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22. Oktober 1944 geborene Gelegenheitsarbeiter Horst Günther B, verehel. A, des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs. 1 StGB. und des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. b WaffenG schuldig erkannt, weil er Anfang April 1979 Gudrun C mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zur Unzucht dadurch nötigte, daß er ein M...

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