Entscheidungstext nº 4Ob415/79 of Oberster Gerichtshof, March 04, 1980

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Entscheidungstext nº 4Ob415/79 of Oberster Gerichtshof, March 04, 1980

Spruch

Die unmittelbare Aneignung eines fremden, nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Arbeitsergebnisses - hier: durch fotomechanische Vervielfältigung von Teilen eines fremden Druckerzeugnisses - ist insbesondere dann sittenwidrig, wenn auf diese Weise ein fremdes, unter entsprechendem Kostenaufwand hergestelltes Erzeugnis zum Gegenstand des eigenen Angebotes gemacht und damit der Konkurrent ganz oder teilweise um die Früchte seiner Arbeit gebracht wird

OGH 4. März 1980, 4 Ob 415/79 (OLG Wien 3 R 145/79; KG Wiener Neustadt 1 Cg 814/79)

Die beklagte Verlegerin veröffentlicht seit 1975 in Form einer Loseblattausgabe die 2. Auflage von "F - S, Das österreichische Lebensmittelrecht."

Am 30. November 1978 stellte die klagende Verlegerin fest, daß die Seiten E/1 bis E/30 der im Herbst 1978 erschienen 2. Ergänzungslieferung dieses Werkes ein nach Inhalt, Schrift und Satz völlig identischer Nachdruck der Blätter 2 bis 16 der 1. Lieferung ihres eigenen, seit 1954 erscheinenden Verlagswerks "Österreichisches Lebensmittelbuch" (Cod...

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