Entscheidungstext nº 11Os3/80 of Oberster Gerichtshof, February 20, 1980

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Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Februar 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hochleithner als Schriftführer in der Strafsache gegen Erhard A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Menschenhandels nach den §§ 217 Abs. 1 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 15.Oktober 1979, GZ 12 a Vr 319/79-63, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Heiss und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Dr. Melnizky zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os3/80 of Oberster Gerichtshof, February 20, 1980

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 1 (ein) Jahr erhöht wird.

Der Angeklagte wird mit seiner Berufung, soweit sie sich gegen das Strafausmaß richtet, auf diese Entscheidung verwiesen. Im übrigen wird der Berufung des Angeklagten nicht Folge gegeben. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 5.August 1941 geborene Barbesitzer Erhard A zu A) des Verbrechens des versuchten Menschenhandels (in bezug auf Sonja B) nach den §§ 15, 217 Abs. 1 StGB, zu B)...

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