Entscheidungstext nº 13Os178/79 of Oberster Gerichtshof, February 14, 1980

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Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Februar 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Vichytil als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christa A wegen des Verbrechens der Tötung eines Kindes bei der Geburt nach dem § 79 StGB. über die von der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 4.Oktober 1979, GZ. 28 Vr 968/79-36, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Wukowitz und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os178/79 of Oberster Gerichtshof, February 14, 1980

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Strafe auf 1 (ein)

Jahr herabgesetzt.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß dem §§ 390 a StPO. fallen der Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur...

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