Entscheidungstext nº 4Ob602/79 of Oberster Gerichtshof, January 29, 1980

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SZ 53/10

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Entscheidungstext nº 4Ob602/79 of Oberster Gerichtshof, January 29, 1980

Spruch

Die Erbschaftsklage nach § 823 ABGB verjährt zwar regelmäßig erst nach 30 bzw. 40 Jahren; muß aber der Kläger damit zugleich eine letztwillige Erklärung "umstoßen" - etwa durch den Nachweis, daß der Erblasser nicht (mehr) testierfähig war -, dann unterliegt dieser Anspruch der dreijährigen Verjährung nach § 1487 ABGB. Diese Verjährungsfrist beginnt unabhängig davon zu laufen, ob und wann der Kläger von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, es sei denn, der Beklagte hätte eine solche Kenntnisnahme durch den Kläger arglistig verhi...

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