Entscheidungstext nº 9Os158/79 of Oberster Gerichtshof, January 15, 1980

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Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Lehmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Gabriel A wegen des Verbrechens der Unterschlagung nach § 134 Abs. 2 und 3 StGB. über die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Juni 1979, GZ. 2 d Vr 4345/77-130, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Haerdtl und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, sowie des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Reichel, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os158/79 of Oberster Gerichtshof, January 15, 1980

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25. Oktober 1945 geborene Kaufmann Gabriel A - abweichend von der in Richtung des Betruges erhobenen Anklage - des Verbrechens der Unterschlagung nach § 134 Abs. 2 und Abs. 3, zweiter Fall, StGB. schuldig erkannt und zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten sowie gemäß § 369 StPO. zur Bezahlung eines Betrages von 297.498,60 S samt 4 % Zinsen seit 1. September 1976 an Mohammed Reza B verurteilt. Nach den Urteilsannahmen hatte er sich in der ...

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