Entscheidungstext nº 1Ob36/79 of Oberster Gerichtshof, December 14, 1979

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SZ 52/186

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Entscheidungstext nº 1Ob36/79 of Oberster Gerichtshof, December 14, 1979

Spruch

Das Amtshaftungsgesetz ist als abschließende Regelung des Rechtsgebietes der Haftung von Rechtsträgern für ihre Organe anzusehen und hob damit seinem Inhalt entgegenstehende ältere und nicht ausdrücklich aufrechterhaltene gesetzliche Bestimmungen auf

Für die Unterlassung einer gesetzlichen Pflicht haftet der Rechtsträger nach dem Amtshaftungsgesetz demjenigen, dessen Schutz die verletzte Norm bezweckt

Die Aufsicht des Bundes über die Kreditinstitute dient auch dem Schutze ihrer Gläubiger; ihre Verletzung kann damit Amtshaftungsansprüche begrunden

Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruches beginnt erst zu laufen, wenn dem Geschädigten der Schadenseintritt und das Verschulden irgendeines Orga...

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