Entscheidungstext nº 9Os174/78 (9Os175/78) of Oberster Gerichtshof, December 04, 1979

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Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Dezember 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Friedrich als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Böhm-Hiller als Schriftführer in der Strafsache gegen Dipl.Ing.Friedrich A und andere wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 11, 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. über die von den Angeklagten Dipl.Ing.Friedrich A und Josef B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. November 1977, GZ. 6 d Vr 4232/77- 52, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen sowie die Berufung der Haftungsbeteiligten         -        -D AG. nach öffentlicher Verhandlung, in Anwesenheit des Dr. Rainer C als bevollmächtigter Vertreter der Haftungsbeteiligten, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters,  Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Hirzenberger und Dr. Mayer, der Verlesung der Berufung der Haftungsbeteiligten         -        -D AG. und nach Anhörung der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os174/78 (9Os175/78) of Oberster Gerichtshof, December 04, 1979

Spruch

Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing.Friedrich A und Josef B wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das ansonsten unberührt bleibt, in dem Ausspruch über die gewerbsmäßige Begehung des den Angeklagten angelasteten Finanzvergehens, ferner in dessen rechtlicher Unterstellung auch unter die Bestimmung des § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. sowie in den Strafaussprüchen und im Haftungsausspruch aufgehoben und im Umfang dieser Aufhebung gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst erkannt:

Die Angeklagten Dipl.Ing.Friedrich A und Josef B werden für das ihnen nach dem aufrecht bleibenden Teil des Urteils weiterhin zur Last fallende Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 11, 35 Abs. 2 FinStrG.

gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG. zu Geldstrafen von je 80.000 (achtzigtausend) Schilling, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu je 4 (vier) Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, und gemäß § 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit §§ 17 und 35

Abs. 4, letzter Satz, FinStrG. zur Strafe des Wertersatzes von je 679.485,86

(sechshundertneunundsiebzigtausendvierhundertfünfundachtzig, sechsundachtig) Schilling, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu je 5 (fünf) Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der Ausspruch über die Haftung der         -        - D AG, Köln, Deutz 1, Bundesrepublik Deutschland, für die Geldstrafen und die Wertersätze wird aus dem Ersturteil übernommen. Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten und die Haftungsbeteiligte auf diese Entscheidung verwiesen. Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen. Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Schon mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Februar 1975, GZ. 6 a Vr 1949/73-90, waren u. a. die Landmaschinenimporteure Dipl.Ing.

Wolf E, Ernst F, Dr. Heimo G und Franz H des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hint...

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