Entscheidungstext nº 11Os153/79 of Oberster Gerichtshof, November 27, 1979
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. November 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Walenta und Dr. Schneider als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Böhm-Hiller als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann A wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Juli 1979, GZ. 1 b Vr 2359/79-22, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. Leuthner, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:
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Extract
Entscheidungstext nº 11Os153/79 of Oberster Gerichtshof, November 27, 1979
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 18 (achtzehn) Monate herabgesetzt. Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 31. März 1940 geborene Bäckergeselle Johann A der Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1StGB (Punkt A/ des U...See the full content of this document
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