Entscheidungstext nº 13Os137/79 of Oberster Gerichtshof, November 22, 1979

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Der Oberste Gerichtshof hat am 22.November 1979

unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Horak und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Böhm-Hiller als Schriftführers in der Strafsache gegen Franz A und andere wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2 StGB., des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach den §§ 136 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 erster Fall StGB. und des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2 StGB. über die vom Angeklagten Johann B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 11.April 1979, GZ. 4 d Vr 9935/78-59, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung und die vom Angeklagten Franz A erhobene Berufung sowie über die von der Staatsanwaltschaft erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, der Ausführungen der Verteidiger der Angeklagten, Rechtsanwälte Dr. Hummer und Dr. Strigl, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

Die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden verworfen.

Gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO. wird aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden der Punkt C/ des Schuldspruchs, jedoch nur insoweit, als beim Betrug ein 5.000 S übersteigender Schaden angenommen und er daher dem § 147 Abs. 2 StGB.

unterstellt wurde, sowie demnach auch im Strafausspruch aufgehoben und unter Ausschaltung des vorerwähnten Ausspruchs eines 5.000 S übersteigenden Schadens sowie der Eignung des Betruges nach dem § 147 Abs. 2 StGB. gemäß dem § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os137/79 of Oberster Gerichtshof, November 22, 1979

Spruch

Franz A und Johann B werden für das ihnen nach dem unberührten Teil des erstgerichtlichen Schuldspruches zur Last fallende Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2 StGB. (Faktum A/), des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach den §§ 136 Abs. 1, 2, 3 erster Fall StGB. (Faktum B/) und des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 StGB. (Faktum C/) unter Anwendung des § 28 StGB. nach § 129 StGB. zu Freiheitsstrafen in der Dauer von je 18 Monaten verurteilt.

Der Ausspruch über die Vorhaftanrechnung gemäß dem § 38 Abs. 1 StGB. wird aus dem Ersturteil übernommen.

Mit ihrer Berufung werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß dem § 390 a StPO. fallen den Angeklagten die jeweils durch sie verursachten Kost...

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