Entscheidungstext nº 9Os96/79 of Oberster Gerichtshof, November 20, 1979

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Der Oberste Gerichtshof hat am 20. November 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Friedrich als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Zehetmayr als Schriftführer in der Strafsache gegen Thomas A und andere wegen des Verbrechens der erpresserischen Entführung, teilweise begangen als Beteiligte, nach §§ 102 Abs. 1, 12 StGB.

über die von den Angeklagten Thomas A, Reinhard B und Othmar C gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 16. Februar 1979, GZ. 20 o Vr 9534/77-423, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Petter, Dr. Wegrostek und Dr. Weber und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Melnizky, und des Vertreters des Privatbeteiligten Dr. Grohs zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os96/79 of Oberster Gerichtshof, November 20, 1979

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der Berufung des Angeklagten Thomas A wird nicht Folge gegeben. Den Berufungen der Angeklagten Reinhard B und Othmar C wird dahin Folge gegeben, daß die über sie verhängten Freiheitsstrafen bei B auf 5 1/2

(fünfeinhalb) Jahre und bei C auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt werden und der vom Erstgericht getroffene Ausspruch, diese beiden Angeklagten seien auch schuldig, den Betrag von S 28,309.667,08 dem Privatbeteiligten Walter Michael D zu ersetzen, aus dem Urteil ausgeschaltet wird. Der genannte Privatbeteiligte wird mit seinen Ansprüchen gegen Othmar C und Reinhard B gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen der am 21. Februar 1956 geborene Student Thomas A des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs. 1 StGB (Punkt I./ des Urteilssatzes) sowie der am 3. September 1954 geborene Student Reinhard B und der am 16. Mai 1957 geborene Student Othmar C des Verbrechens der erpresserischen Entführung als Beteiligte nach §§ 12, 102 Abs. 1 StGB (Punkt II./ des Urteilssatzes) schuldig erkannt, weil zu I./:

Thomas A in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Mittätern Inge E, Gabriele F, Juliane G und anderen noch nicht ausgeforschten Mittätern den Walter Michael D ohne dessen Einwilligung mit Gewalt entführte, um dessen Familienangehörige zur Übergabe eines Lösegeldes im Betrag von 50,000.000 S zu nötigen, indem er ihn am 9. November 1977 in einen PKW zerrte, in ein Versteck brachte, dort bis 13. November 1977 gefangen hielt und erst gegen ein Lösegeld von 30,553.406 S freiließ;

zu II./:

Reinhard B und Othmar C in Wien zur Ausführung der unter Punkt I./ angeführten strafbaren Handlung dadurch beitrugen, daß sie die unmittelbare...

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