Entscheidungstext nº 11Os132/79 of Oberster Gerichtshof, November 13, 1979

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Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Müller, Dr. Walenta und Dr. Schneider als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mayerhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Friedrich A und Robert A wegen des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 StGB. und des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 StGB. über die vom Angeklagten Robert A gegen das Urteil des Geschwornengerichtes am Sitze des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10. Juli 1979, GZ. 9 Vr 1911/78-74, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Fink, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os132/79 of Oberster Gerichtshof, November 13, 1979

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten Robert A verhängte Freiheitsstrafe auf 5

(fünf) Jahre herabgesetzt.

Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12. Juli 1957 geborene beschäftigungslose Friedrich A des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 (Abs. 1) StGB. und des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 StGB.

schuldig gesprochen. Sein - ebenfalls beschäftigungsloser - Zwillingsbruder Robert A wurde hinsichtlich beider Delikte als Beteiligter nach dem § 12 (dritter Fall) StGB.

schuldig erkannt, weil er zu den gleichzeitig abgeurteilten Straftaten des Friedric...

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