Entscheidungstext nº 13Os177/78 of Oberster Gerichtshof, October 25, 1979

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Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Oktober 1979

unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Plischnack als Schriftführers in der Strafsache gegen Josef A wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. über die vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems als Schöffengerichtes vom 4.Oktober 1978, GZ. 11 Vr 138/78-12, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwaltes Dr. Strizik, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os177/78 of Oberster Gerichtshof, October 25, 1979

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden verworfen.

Den Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht den Gastwirt, Fleischhauer und Viehhändler Josef A - dessen selbständige Verfolgung wegen einer hinzugekommenen Tat dem öffentlichen Ankläger gemäß § 263 Abs. 2 StPO. vorbehalten wurde - des Verbrechens des (zu ergänzen: schweren) Betrugs nach §§ 146, 147

Abs. 3 StGB. schuldig, weil er vom Oktober 1974 bis Februar 1976 in Großau (Stadtgemeinde Raabs a.d. Thaya) als Vieheinkäufer der Niederösterreichischen Viehverwertungsgenossenschaft reg.Gen.m.b.H. (im Urteil irrig: ' ....gesellschaft') mit dem Vorsatz, sich...

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