Entscheidungstext nº 5Ob692/79 of Oberster Gerichtshof, October 16, 1979

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SZ 52/147

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Entscheidungstext nº 5Ob692/79 of Oberster Gerichtshof, October 16, 1979

Spruch

Der zufolge der Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen (Punkt 17 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditinstitute und Punkt 23 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen) einem Kreditinstitut von seinen Kunden eingeräumte jederzeitige Anspruch auf die Bestellung oder angemessene Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten ..... macht eine erlangte Sicherstellung noch nicht zu einer im Sinne des § 30 Abs. 1 Z. 1 KO gebührenden (kongruenten) Sicherstellung

OGH 16. Oktober 1979, 5 Ob 692/79 (OLG Innsbruck 2 R 158/79; LG lnnsbruck 13 Cg 115/78)

Im Oktober 1974 eröffnete R H bei der Beklagten ein Girokonto. Es wurde ihm ein Kontokorrentkredit in der Höhe von 100 000 S eingeräumt. Anläßlich der Krediteinräumung unterfertigte R H am 4. Oktober 1974 eine Unterschriftskarte, die u. a. folgenden Text enthält: "Hiedurch ersuche ich Sie um Eröffnung eines Kontos in laufender Rechnung. Für den Geschäftsverkehr mit Ihnen gelten ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, von denen ich ein Exemplar erhalten habe."

Die beiden ersten Absätze des Punktes 17 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditinstitute Fassung 1961 mit Ergänzung vom 1. Jänner 1967 lauten:

"(1) Das Kreditinstitut hat seinen Kunden gegenüber jederzeit Anspruch auf die Bestellung oder angemessene Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten für alle Verbindlichkeiten, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.

(2) Die in die Innehabung irgendeiner Stelle des Kreditinstitutes gelangten, insbesondere auch die ihm zur Sicherstellung übertragenen Werte oder Wertgegenstände jeder Art (z. B. Wertpapiere, Sammeldepotanteile, Schecks, Wechsel, Devisen, Wa...

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