Entscheidungstext nº 13Os120/79 of Oberster Gerichtshof, October 11, 1979

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Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 1979

unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter, Dr. Horak und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Winter als Schriftführer in der Strafsache gegen Hüsseyin A wegen des Verbrechens nach dem § 6 Abs 1 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 10. Mai 1979, GZ 6 a Vr 6715/78-54, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwaltes Dr. Rieger, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Karollus, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os120/79 of Oberster Gerichtshof, October 11, 1979

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

mit dem angefochtenen Urteil wurde der türkische Staatsbürger Hüsseyin A des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach § 6 Abs 1 SuchtgiftG, teils als Beteiligter nach § 12 StGB, des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels als Beteiligter nach den §§ 11, 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und b FinStrG und des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach den §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt. Dem Schuldspruch zufolge hat er in Wien vorsätzlich 1.) als Mitglied einer Bande den bestehenden Vorschriften zuwider in solchen Mengen, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entsteh...

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