Entscheidungstext nº 10Os127/79 of Oberster Gerichtshof, September 26, 1979

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Der Oberste Gerichtshof hat am 26.September 1979

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Racek in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Walenta und Dr. Hörburger als Richter, dann des Richteramtsanwärters Dr. Winter als Schriftführer in der Strafsache gegen Werner A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 3, 128 Abs 2 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29.Juni 1979, GZ 4 c Vr 4271/75-125, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Bernhauser und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

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Extract


Entscheidungstext nº 10Os127/79 of Oberster Gerichtshof, September 26, 1979

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Strafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

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