Entscheidungstext nº 9Os34/79 of Oberster Gerichtshof, September 04, 1979

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Friedrich als Richter, sowie des Richteramtsanwärters Dr. Simetzberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Maximilian A und Kurt B wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von Maximilian A und Kurt B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. November 1978, GZ 6 e Vr 2163/77-119, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sowie über die Berufung des Angeklagten Maximilian A nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Heinrich Schöll und Dr. Rudolf Stöhr und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 9Os34/79 of Oberster Gerichtshof, September 04, 1979

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Maximilian A wird verworfen. Seiner Berufung wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten A die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gemäß § 290 Abs 1 StPO wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuld- und Strafausspruch betreffend den Angeklagten Kurt B aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Kurt B wird von der Anklage, im April 1976

in Frankfurt am Main den Betrag von 462.000 DM gegen ca. öS 3,261.700 gewechselt und dadurch vorsätzlich entgegen den Vorschriften der §§ 2 Abs 1 und 3 Z 1 DevG mit ausländischen Zahlungsmitteln im Wert von mehr als 50.000 S gehandelt und (darüber) verfügt, sohin das Vergehen nach § 24 Abs 1 lit a (und b) DevG begangen zu haben, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Der Angeklagte Kurt B wird mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde auf diese Entscheidung verwiesen.

                        Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Kaufmann Maximilian A des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 und - weshalb die Zi...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company