Entscheidungstext nº 9Os106/79 of Oberster Gerichtshof, July 25, 1979

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Faseth, Dr. Walenta und Dr. Friedrich als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Maukner als Schriftführer in der Strafsache gegen Adolf A und andere wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 129 Z 1 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Adolf A, Adolf B und Josef C gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 9. Mai 1979, GZ. 22 Vr 3994/78-56, den    Beschluß gefaßt:

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Entscheidungstext nº 9Os106/79 of Oberster Gerichtshof, July 25, 1979

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Über die Berufungen wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Adolf A, Adolf B und Josef C des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1...

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