Entscheidungstext nº 5Ob627/79 of Oberster Gerichtshof, July 03, 1979

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SZ 52/110

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Entscheidungstext nº 5Ob627/79 of Oberster Gerichtshof, July 03, 1979

Spruch

Wenn der Zedent trotz Bindung durch einen Factoring-Vertrag seine Schuldner verständigt, daß sie künftig nicht mehr an den Factor, sondern an einen Dritten zu zahlen haben, so zahlen sie ungeachtet der Unwirksamkeit dieser weiteren Zession an diesen mit schuldbefreiender Wirkung. Der Factor, dem - Forderungen abgetreten wurden, hat gegen den Dritten, der dieselben Forderungen für sich beansprucht, keinen Anspruch aus § 366 ABGB. Es stehen ihm gegen den Dritten aus dieser Vertragsverletzung keine Verwendungsklage und mangels wissentlicher Beeinträchtigung durch Verleitung zur Vertragsverletzung auch keine Schadenersatzansprüche zu. Den Dritten trifft keine Nachforschungspflicht bezüglich fremder Forderungen im Verkehr

OGH 3. Juli 1979, 5 Ob 627/79 (OLG Linz 4 R 46/79; KG Ried im Innkreis 3 Cg 136/78)

Mit der am 17. März 1978 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung eines Betrages von 984 316.25 S samt 5% Zinse...

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