Entscheidungstext nº 10Os50/79 of Oberster Gerichtshof, June 20, 1979

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Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Juni 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Racek, in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich und der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Steininger, Dr. Walenta und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Ackerl als Schriftführers in der Strafsache gegen Friedrich A und einen anderen Angeklagten wegen des Finanzvergehens nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit. a und b FinStrG. und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten Walter B gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 17.Jänner 1979, GZ 23 Vr 2295/78-54, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie über die Berufung des Angeklagten Friedrich A nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Hämmerle und Dr. Obendorfer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os50/79 of Oberster Gerichtshof, June 20, 1979

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Schöffengericht den am 14. Jänner 1935 geborenen Kraftfahrer Friedrich A des Finanzvergehens des Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit. a und b FinStrG. und des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakm...

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