Entscheidungstext nº 12Os46/79 of Oberster Gerichtshof, June 07, 1979

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Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Ackerl als Schriftführers in der Strafsache gegen Alois A und andere Angeklagte wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten Alois A gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 6. November 1978, GZ 13 Vr 805/78-73, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Harramach und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os46/79 of Oberster Gerichtshof, June 07, 1979

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alois A wird verworfen.

Seiner Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem genannten Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21. Mai 1948 geborene Justizwachebeamte Alois A im zweiten Rechtsgang des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er in Graz I.) am 3. November 1976 den Strafgefangenen Erich B durch Versetzen von Schlägen mit einem Gummiknüppel am Körper (vorsätzlich) verletzte, wobei die Tat Blutunterlaufungen an beiden Oberarmen und im Bereich der Schulterhöhe und eine Teillähmung des rechtsseiti...

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