Entscheidungstext nº 9Os68/79 of Oberster Gerichtshof, May 22, 1979

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Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Friedrich, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Maukner als Schriftführer in der Strafsache gegen Hans A wegen des Verbrechens der versuchten Notzucht nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems als Schöffengericht vom 2. August 1978, GZ 10 Vr 597/77-32, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Winterstein und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os68/79 of Oberster Gerichtshof, May 22, 1979

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 2. April 1953 geborene (seit mehreren Jahren beschäftigungslose) Hilfsarbeiter Hans A des Verbrechens der versuchten Notzucht nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB, und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Nach den wesentlichen Urteilsannahmen hatte er Ende September 1977 an ...

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