Entscheidungstext nº 1Ob18/79 of Oberster Gerichtshof, May 15, 1979

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SZ 52/79

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Entscheidungstext nº 1Ob18/79 of Oberster Gerichtshof, May 15, 1979

Spruch

Besteht über gegenseitige Rechte und Pflichten unter Nachbarn eine vertragliche Regelung, ist insoweit nur diese und nicht das Nachbarrecht für die Ausübung und die Grenzen der beiderseitigen Rechte und Verbindlichkeiten maßgebend; wurde eine Rechtsbeziehung über das öffentliche Recht hergestellt, gilt in deren Rahmen nur dieses Entstand ein Aufwand in Erfüllung einer Nebenverpflichtung aus einem Bestandvertrag, können Rückersatzansprüche des Bestandnehmers nur aus dem Vertragsverhältnis gegen den Bestandnehmer, nicht aber nach § 1042 ABGB gegen denjenigen, dem der Aufwand zugute kam, geltend gemacht werden

OGH 15. Mai 1979, 1 Ob 18/79 (OLG Wien 6 R 108/78; LGZ Wien 40 b Cg 44/77)

Die Republik Österreich (Österreichische Bundesbahnen, im folgenden Bundesbahnen) ist Eigentümerin von Grundstücken der KG Margareten in Wien, die in das Eisenbahnbuch, Anlage F der Südbahn, Verzeichnis IV, eingetragen sind. Die drei klagenden Parteien sind Bestandnehmer von Grundstücksteilen in diesem Bereich und Eigentümer von auf dem Bahngrund errichteten Superädifikaten, in denen sich ihre Geschäftsräumlichkeiten befinden. Die Superädifikate sind durch einen Hauskanal an den Straßenkanal des Margaretengürtels, der öffentliches Gut ist, angeschlossen. Die Rechte und Pflichten aus diesem Kanal stehen gemäß dem Wiener Landesgesetz über Kanalanlagen und Einmundungsgebühren, LGBl. 22/1955 in der geltenden Fassung, den klagenden Parteien zu. Vor einigen Jahren fanden im Zuge der Errichtung einer Unterpflasterstraßenbahn umfangreiche Bauarbeiten am Margaretengürtel statt, die im Auftrag der ...

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