Entscheidungstext nº 12Os36/79 of Oberster Gerichtshof, May 10, 1979

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Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Lackner als Schriftführer in der Strafsache gegen Rüdiger A und andere wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Christian B und Gerald C gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 12. Oktober 1978, GZ 4 Vr 1336/78-79, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Kajetan Schamesberger und Dr. Robert Krepp und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Staatsanwalt Dr. Kresnik, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os36/79 of Oberster Gerichtshof, May 10, 1979

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird Folge gegeben und es werden die über die Angeklagten Christian B und Gerald C verhängten Freiheitsstrafen sowie gemäß dem § 295 Abs 1, zweiter Satz, StPO auch die über Rüdiger A verhängte Freiheitsstrafe je auf 2 1/2 (zweieinhalb) Jahre herabgesetzt.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten Christian B und Gerald C auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden neben anderen Angeklagten der am 24. Juni 1960 geborene Schüler Christian B des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 erster Fall StGB (Punkt A des Urteilsspruches), des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 und § 15 zum Teil als Beteiligter nach § 12 (zweite Alternative) StGB (Punkt C I 1 - 5 und III des Urteilsspruches), des Vergehens der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs 1 StGB (Punkt E des Urteilsspruches) und des Vergehens ...

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