Entscheidungstext nº 11Os15/79 of Oberster Gerichtshof, May 08, 1979

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Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pollack als Schriftführers in der Strafsache gegen Helmut A und andere wegen des Verbrechens nach dem § 6 Abs. 1 SGG, 12 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Helmut A, Todor B, Ramazan C und Ylmaz D gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. November 1978, GZ. 9 Vr 330/78-215, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, der Ausführungen der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt Dr. Guido Held, Rechtsanwalt Dr. Elisabeth Simma und Rechtsanwalt DDr. Peter Stern und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os15/79 of Oberster Gerichtshof, May 08, 1979

Spruch

I./ Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ramazan C wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den diesen Angeklagten betreffenden Aussprüchen, er habe das ihm zu Punkt I/1) des Urteilssatzes zur Last gelegte Verbrechen nach dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG als Mitglied einer Bande und das ihm zu Punkt II/ des Urteilssatzes zur Last gelegte Finanzvergehen des Schmuggels nach dem § 35 Abs. 1 FinStrG gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande begangen, ferner in der rechtlichen Unterstellung des Schmuggels auch unter die Bestimmungen des § 38 Abs. 1 lit. a und lit. b FinStrG sowie in dem den Angeklagten Ramazan C betreffenden Strafausspruch, aufgehoben und im Umfange dieser Aufhebung gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Der Angeklagte Ramazan C wird für die ihm nach dem aufrecht bleibenden Teil des Urteils weiterhin zur Last fallenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen nach dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG und das Finanzvergehen des Schmuggels nach dem § 35 Abs. 1 FinStrG,

1.)  gemäß dem § 6 Abs. 1 (erster Strafsatz) SuchtgiftG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, und 2.)  gemäß dem § 35 Abs. 4 FinStrG, in Anwendung der § 15 Abs. 2, 20 und 22 Abs. 1 FinStrG, a) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, b) zu einer Geldstrafe von S 800.000,-- (für den   Fall der Uneinbringlichkeit zu vier Monaten Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

Die den Angeklagten Ramazan C betreffenden Aussprüche gemäß den § 38 StGB; 6 Abs. 3 SuchtgiftG; 17

Abs. 2 lit. a FinStrG und 389 StPO werden aus dem erstgerichtlichen Urteil übernommen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Ramazan C auf diese Entscheidung verwiesen.

Im übrigen wird seine Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. II./ Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Helmut A, Todor B und Ylmaz D werden (zur Gänze) verworfen.

III./ Den Berufungen der Angeklagten Helmut A, Todor B und Ylmaz D wird teilweise und zwar dahin Folge gegeben, daß die vom Erstgericht verhängte Strafe nach dem § 38 Abs. 1 erster Satz FinStrG bei Helmut A auf ein Jahr, bei Todor B und Ylmaz D auf je neun Monate herabgesetzt wird;

im übrigen wird den Berufungen der Angeklagten Helmut A, Todor B und Ylmaz D nicht Folge gegeben.

IV./ Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten Helmut A, Todor B, Ramazan C und Ylmaz D auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

                   Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14. Juni 1947 geborene türkische Staatsangehörige, der Kraftfahrer Ramazan C unter Punkt I/1) und II/ des Urteilssatzes des bandenmäßig begangenen Verbrechens nach dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG sowie des gewerbsmäßig und bandenmäßig verübten Finanzvergehens des Schmuggels nach dem § 35 Abs. 1 (38 Abs. 1 lit. a und b) FinStrG schuldig erkannt. Die nachgenannten Angeklagten, nämlich der am 25. August 1934 geborene Staatsangehörige der BRD, der KFZ-Meister Helmut A, der am 20. September 1944 geborene bulgarische Staatsangehörige, de...

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