Entscheidungstext nº 7Ob621/79 of Oberster Gerichtshof, May 03, 1979

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SZ 52/73

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Entscheidungstext nº 7Ob621/79 of Oberster Gerichtshof, May 03, 1979

Spruch

Kein Honoraranspruch des Rechtsanwaltes, der den erteilten Auftrag dazu benützt, um einem anderen Klienten einen Vorteil zu verschaffen, und dadurch den Abschluß des aufgetragenen Geschäftes verhindert Mangels eindeutigen Entscheidungswillens des Erstgerichtes ist die Berufung hinsichtlich des betroffenen Teiles des Klagsanspruches unzulässig. Die sachliche Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine solche Berufung ist nichtig

Ein Zwischenurteil setzt das Zurechtbestehen jeder einzelnen von mehreren Forderungen wenigstens zu einem geringen Teil voraus. Das Fehlen von Feststellungen in dieser Richtung ist auf Grund einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge wahrzunehmen

OGH 3. Mai 1979, 7 Ob 621/79 (OLG Graz 1 R 125/78; LGZ Graz 7 Cg 180/77)

Der Kläger begehrt an Honorar für die anwaltliche Vertretung der Beklagten, betreffend den Erwerb des Unternehmens "D ..." in G 163 051.92 S samt Anhang. Hievon entfallen auf die Zeit bis einschließlich 16. Jänner 1977 18 978.44 S, der Rest auf die Zeit vom 17. Jänner bis 15. März 1977.

Die Beklagte wendete ein, der Kläger sei nicht für sie, sondern für einen anderen Klienten, nämlich die A ... KG (im folgenden kurz A) bzw. deren Geschäftsführer Ignaz K t...

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