Entscheidungstext nº 1Ob15/79 of Oberster Gerichtshof, May 02, 1979

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SZ 52/69

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Entscheidungstext nº 1Ob15/79 of Oberster Gerichtshof, May 02, 1979

Spruch

Der Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes auf Ersatz zu Unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse ist mit dem Hinweis auf die rückwirkende Einstellung eines Unterhaltsvorschusses, das Entstehen eines Übergenusses, der auf künftig fällig werdende Zahlungen nicht angerechnet werden kann, und auf die §§ 22 und 23 UVG ausreichend begrundet

Die Haftung des gesetzlichen Vertreters für zu Unrecht gewährte Unterhaltsvorschüsse ist nur eine subsidiäre; er hat erst nach dem Kind zu haften

OGH 2. Mai 1979, 1 Ob 15/79 (LG Klagenfurt 2 R 469/78; BG Villach P 208/78)

Das Bezirksgericht Spittal an der Drau gewährte mit Beschluß vom 30. November 1976 über Antrag des Jugendamtes der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau gemäß §§ 3, 4 Z. 1 UVG an das Jugendamt zu zahlende Unterhaltsvorschüsse für den minderjährigen Christian P in der Höhe von monatlich 800 S für den Zeitraum vom 1. November 1976 bis 31. Oktober 1979. Dieser Beschluß wurde am 21. Jänner 1977 dahin abgeändert, daß die Vorschüsse direkt an die Mutter Roberta Z auf deren ...

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