Entscheidungstext nº 13Os35/79 of Oberster Gerichtshof, April 26, 1979

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Der Oberste Gerichtshof hat am 26.April 1979 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Santa als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert A wegen des Vergehens nach § 1 Abs 1 lit a und lit c PornG. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 13.November 1978, GZ 1 b Vr 488/78-11, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Hoskovec und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os35/79 of Oberster Gerichtshof, April 26, 1979

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß statt der über den Angeklagten verhängten, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 37 Abs 1

StGB und unter Ausschaltung des Ausspruchs über die bedingte Strafnachsicht (§ 43 Abs 1 StGB) eine Geldstrafe von 42 (zweiundvierzig) Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit 21 (einundzwanzig) Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wird; der Tagessatz wird mit 100 (hundert...

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