Entscheidungstext nº 9Os25/79 of Oberster Gerichtshof, April 24, 1979
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 1979
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Friedrich, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter, sowie des Richteramtsanwärters Dr. Jelinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef A wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1, 129 Z 1 StGB u.a. strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 3. Jänner 1979, GZ. 22 Vr 460/78-57, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Reitter und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:See the full content of this document
Extract
Entscheidungstext nº 9Os25/79 of Oberster Gerichtshof, April 24, 1979
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef A wird verworfen.Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde wird jedoch das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, gemäß § 290 Abs. 1 StPO im Ausspruch, der Angeklagte Josef A habe den unter Punkt I./ 4.) des Urteilssatzes angeführten Diebstahl von drei Topfpflanzen 'nach Einsteigen in einen Lagerplatz über einen Drahtzaun' begangen, ferner in der rechtlichen Beurteilung der dem Angeklagten unter Punkt I./ 1.) bis 4.) des Urteilssatzes zur Last liegenden Diebstahlstaten als das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach § 127, 129 Z 1 StGB, sowie de...See the full content of this document
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