Entscheidungstext nº 7Ob768/78 of Oberster Gerichtshof, April 19, 1979

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SZ 52/63

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Entscheidungstext nº 7Ob768/78 of Oberster Gerichtshof, April 19, 1979

Spruch

Im Falle einer Beschädigung oder des Verlustes einer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache sind sowohl der Vorbehaltskäufer als auch der Vorbehaltsverkäufer unmittelbar Geschädigte und daher zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen berechtigt (Abgehen von SZ 45/18)

Beim Vollzug einer Exekution nach § 349 EO entsteht durch Unterbringung von Fahrnissen des Verpflichteten in Räumen des betreibenden Gläubigers auch ohne Beschlußfassung des Exekutionsgerichtes ein Verwahrungsvertrag. Der so bestellte Verwahrer ist nicht berechtigt, die übernommenen Sachen einem Dritten in Verwahrung zu geben, und haftet daher nach § 965 ABGB. Der Schaden ist mangels grober Fahrlässigkeit nach dem gemeinen Wert der Sache im Zeitpunkt ihres Verlustes zu berechnen

OGH 19. April 1979, 7 Ob 768/78 (OLG Graz 7 R 129/78; LG Klagenfurt 19 Cg 238/77)

Maria G pachtete im Mai 1967 einige Räume des im Eige...

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