Entscheidungstext nº 12Os178/78 of Oberster Gerichtshof, April 05, 1979

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Schneider, Dr. Steininger und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Umlauft als Schriftführer in der Strafsache gegen Roland A wegen des Verbrechens nach § 6 Abs. 1 Suchtgiftgesetz und anderer strafbarer Handlungen mit Zustimmung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 5. Juni 1978, GZ. 23 Vr 2090/77-72, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os178/78 of Oberster Gerichtshof, April 05, 1979

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, im übrigen (zur Gänze) aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

                   Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 30. März 1954 geborene beschäftigungslose Roland A des Verbrechens nach § 6 Abs. 1 '1. und 2. Fall' (gemeint wohl: 2. und 4. Fall) SuchtgiftG (Punkt I/ des Urteilssatzes), des Vergehens nach § 9 Abs. 1 Z 1 'und 1. und 2. Fall nach Z 6' (gemeint wohl: Abs. 2 1. und 2. Anwendungsfall des höheren Strafsatzes) SuchtgiftG (...

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