Entscheidungstext nº 9Os83/78 of Oberster Gerichtshof, April 02, 1979

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Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek und der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Jelinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alois A wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 3 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 9. März 1978, GZ 25 Vr 2428/77-36, den Beschluß

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Entscheidungstext nº 9Os83/78 of Oberster Gerichtshof, April 02, 1979

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

                   Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4. April 1927 geborene Rentner (und Gelegenheitsarbeiter) Alois A des Verbrechens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs (überflüssig zitiert: 2 und) 3 StGB schuldi...

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