Entscheidungstext nº 11Os197/78 of Oberster Gerichtshof, March 27, 1979

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Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter, sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schifter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hermann A wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von Hermann A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. Oktober 1978, GZ. 3 b Vr 5217/78-60, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. Doczekal, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os197/78 of Oberster Gerichtshof, March 27, 1979

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

                   Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22. April 1949 geborene, zuletzt beschäftigungslose Tankwart Hermann A der Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB, der versuchten Nötigung nach den § 15, 105 Abs. 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB und des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 StGB schuldig erkannt; von zwei Anklagepunkten, betreffend einen weiteren Diebstahl und das Vergehen des schweren Betruges nach den § 146, 147 Abs. 2 StGB, wurde er unter einem freigesprochen.

Während der Teilfreispruch als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen i...

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