Entscheidungstext nº 9Os180/78 of Oberster Gerichtshof, March 27, 1979

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Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Umlauft als Schriftführer in der Strafsache gegen Reinhard A u.a. wegen des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB. und anderer strafbarer Handlungen mit Zustimmung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Reinhard A gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 21. September 1978, GZ. 14 Vr 826/78-25, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os180/78 of Oberster Gerichtshof, March 27, 1979

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit damit aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. der Schuldspruch des Angeklagten Reinhard A zu Punkt 1/b des Urteilssatzes (Diebstahl durch Einbruch) bekämpft wird, zurückgewiesen.

Im übrigen wird der aus dem gleichen Nichtigkeitsgrund ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde Folge gegeben und das angefochtene Urteil, da...

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