Entscheidungstext nº 10Os20/79 of Oberster Gerichtshof, March 21, 1979

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Der Oberste Gerichtshof hat am 21.März 1979 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Jelinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael A und Rudolf B wegen des Verbrechens des Diebstahls nach § 127 ff. StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten Rudolf B erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und die von den Angeklagten Michael A und Rudolf B erhobenen Berufungen gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 13.November 1978, GZ. 23 Vr 867/78-75, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Leimer und Dr. Csokay und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Staatsanwalt Dr. Kresnik, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os20/79 of Oberster Gerichtshof, March 21, 1979

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rudolf B wird verworfen.

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird gemäß § 290 Abs. 1 StPO. das Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in seinem Ausspruch nach § 26 StGB. über die Einziehung eines Schraubenziehers aufgehoben.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO. fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Zur Nichtigkeitsbeschwerde:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16.März 1951 geborene Angekla...

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